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Autor Thema: Gesetzesänderungen  (Gelesen 16208 mal)

bombjack

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Gesetzesänderungen
« am: 07. Mai 2014, 08:38:06 »
Für die Leute die es interessiert.....


a) Verschärfung bei Essigsäureanydrid:
http://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Grundstoffe/mitteil/docs/europRechtsl.html?nn=3495630

Neue Verordnung:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:330:0021:0029:DE:PDF


Das problematische daran:
[...]
Es sollten detailliertere Vorschriften in Bezug auf die Registrierung eingeführt werden, um in allen Mitgliedstaaten einheitliche Registrierungsbedingungen für erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu gewährleisten. Für Stoffe, die in der neuen Unterkategorie 2A des Anhangs I jener Verordnung erfasst werden, sollten zusätzlich zu Wirtschaftsbeteiligten auch Verwender registrierungspflichtig werden.
[...]

D.h. auch die Verwendung (Herstellung und Besitz) wird registrierungspflichtig vgl.
Verwender müssen sich, bevor sie in den Besitz erfasster Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I gelangen, ab dem 1. Juli 2015 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind, registrieren lassen.

und die Definition des Verwenders:
‚Verwender‘ jede natürliche oder juristische Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist und die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet, formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in irgendeiner anderen Form verwendet.

D.h. es betrifft alle Personen.....an sich kein Problem, wenn da nicht der Art 3 6b wäre:

[...]6b) Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Registrierung berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Registrierung wird verweigert, wenn berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit des Antragstellers oder des für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten besteht. Die zuständigen Behörden können die Registrierung jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Registrierung zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Registrierung erfolgte, nicht mehr vorliegen.
[...]


D.h. damit wird eine verkappte Erlaubnispflicht unabhängig von der Menge eingeführt.....bloß blöde dass  Essigsäureanhydrid auch z.B. hergenommen wird um Cellulosederivate herzustellen, die ich z.B. bei meiner Seifenblasenrezeptur einsetze......


b) Gravierender ist VERORDNUNG (EU) Nr. 98/2013 D
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:039:0001:0011:DE:PDF

Ab 2. September 2014 ist die Abgabe von Nitromethan mit mehr als 40% Gehalt, Salpetersäure mit mehr als 3% (bzw. 10% vgl. Art 4 Abs. 3 Buchstabe c)),  Chlorate und Perchlorate von Kalium und Natrium mit mehr als 40% Gehalt und Wasserstoffperoxid mit mehr 12% (bzw. 35% vgl. Art 4 Abs. 3 Buchstabe a)) an Privatpersonen = Mitglieder der Allgemeinheit nicht mehr erlaubt.

Ab 2. März 2016 ist der Besitz der oben genannten Chemikalien für Mitglieder der Allgemeinheit nur noch mit behördlicher Genehmigung erlaubt, wobei und das ist die Crux an der Sache, die zuständige Behörde wie folgt verfahren soll:

Art 7 Abs. 1)

[...]
Im Rahmen der Antragsprüfung prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats alle relevanten Umstände und insbesondere die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung des Stoffes. Wenn berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran bestehen, dass der Verwender die Verwendung für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden.[...]


Ich habe meine Zweifel, ob z.B. konz. Salpetersäure zur Herstellung von Silbernitrat oder zum Ätzen von Metallen von den Behörden als rechtmäßiger Zweck zum Besitz von Salpetersäure angesehen wird und selbst wenn, dann kommt noch dieser kleine Abschnitt ins Spiel:

Art 7 Abs. 2)
 
Die zuständige Behörde kann entscheiden, wie die Gültigkeit der Genehmigung begrenzt wird, sei es durch Einzelgenehmigungen oder durch Mehrfachgenehmigungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren. Die zuständige Behörde kann den Genehmigungsinhaber verpflichten, bis zum angegebenen Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung nachzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.


Warum nur denke ich da an behördliche Auflagen?


Ferner was passiert wenn einem die Erlaubnis verweigert wird?



bombjack
« Letzte Änderung: 07. Mai 2014, 08:43:28 von bombjack »

lab-equip

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #1 am: 08. Mai 2014, 15:26:19 »
Ich denke man sollte den Text mal auf das Wesentliche zusammenfassen.
Neuerungen:

VERORDNUNG (EU) Nr. 98/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Januar 2013
über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

VERKAUFVERBOT an PRIVATPERSONEN ab dem 2. September 2014 von folgenden Stoffen:

Wasserstoffperoxid
(CAS-Nr. 7722-84-1)

Nitromethan
(CAS-Nr. 75-52-5)

Salpetersäure
(CAS-Nr. 7697-37-2)

Kaliumchlorat
(CAS-Nr. 3811-04-9)

Kaliumperchlorat
(CAS-Nr. 7778-74-7)

Natriumchlorat
(CAS-Nr. 7775-09-9)

Natriumperchlorat
(CAS-Nr. 7601-89-0)



VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. November 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

Wirtschaftsbeteiligte müssen sich vor dem Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind, registrieren lassen. Verwender müssen sich, bevor sie in den Besitz erfasster Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I gelangen, ab dem 1. Juli 2015 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen
oder ansässig sind, registrieren lassen.

für folgenden Stoff:

Essigsäureanhydrid
NEIN, Nitriersäure gehört nicht in den organischen Sonderabfall!
(Was ein Spaß!)

bombjack

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #2 am: 17. März 2016, 07:26:18 »
Sorry, Text ist in Englisch:

Part 1: Update on Regulation 98/2013:

To whom it may concern and who is interested:


a)  Threat assessment of matchsticks:
Zitat
[...]The Commission reported back from consultations held with the European Chemicals Agency (ECHA), and internally (with the JRC, the REACH Unit in DG GROW, and also the Commission's Legal Service), on the question of whether or not matchsticks fall under Regulation 98/2013. Consultations seem to indicate that matchsticks cannot be exempted from the Regulation on the grounds that they are articles as defined in REACH. At this stage, the Commission has therefore followed the current practice in the Regulation to calculate the concentration when there is a combination of a manufactured part and a substance (fertilizer granules). The preliminary view is that matchsticks do not fall within the restrictions of Article 4(1), but since they contain potassium chlorate, they are in principle subject to the reporting obligation under Article 9. However, following Recital (20) in the Regulation, the measures applied for new explosive precursors should match their threat level. In view of this, a threat assessment of matchsticks will be made in combination with the upcoming review of the Regulation.
Some Members raised objections to matchsticks being a significant threat and falling under the scope of the Regulation.
[...]

b) Inhibitor addition to precursors:
Zitat
[...]4. Presentation by the FP7 Research project EXPEDIA on inhibitor additives
The EXplosives PrEcursor Defeat by Inhibitor Additives (EXPEDIA) project is an FP7 project coordinated by the Swedish Defence Research Agency (FOI). The project aims to 1) inhibit some frequently used explosive precursors and 2) increase knowledge about the so-called 'garage chemistry'. The project will develop a European guide for first responders.
More information is available on the Commission's CORDIS website (link) and the presentation is available on the CIRCABC Library (link).
[...]

Both from
http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=22209&no=2


c) Metal powders will be added to Annex II (watched chemicals):
Zitat
[...]Another Member announced that in the weeks after the meeting it would circulate a proposal to amend Annex II of the Regulation to add metal powders.[...]

http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=19513&no=2

d) Important for people who visit or even passing through Austria:

Zitat
[...]Introduction: Where a member of the general public intends to introduce those restricted
explosive precursors (hydrogen peroxide in concentrations above 12 % w/w up to 35% w/w
nitromethane in concentrations above 30% w/w up to 40% w/w; and nitric acid in
concentrations above 3 % w/w up to 10 % w/w) into the Austrian territory the member of the
general public has to transfer information appropriate to Art. 8 Regulation. (EU) No 98/2013 to
the Ministry of Agriculture, Forestry, Environment and Water Management.
[...]

http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/docs/austria_-public_overview_of_measures_en_en.pdf

Higher concentrations are not allowed for members of the general public and the fine is 500 Euro minimum (first time). This means that you can forget to etch copper, prepare silver nitrate with nitric acid, if you live in Austria and you are a private citizen.

e) Overview for the public:
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/index_en.htm
Single measurements of the states: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/crisis-and-terrorism/explosives/explosives-precursors/docs/list_of_measures_en.pdf
Say good bye to concentrated nitric acid in the EU....if you are a private citizen...

f) For US citizens in the case if you think you live on the other side:
http://www.darpa.mil/news-events/2016-03-11

Have fun......

Part 2:
Novelle ChemVV und Co.:
Der Entwurf:
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/chemverbotsv_novelle_bf.pdf

Begründung:
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/chemverbotsv_novelle_begruendung_bf.pdf

Für die 98/2013 soll es in De. eine  "übergreifende Durchführungsrechtsetzung" geben....


Ach ja für Studenten der Chemie und anderer Naturwissenschaften die sich privat für diese Themen auch interessieren und das auch praktisch ausleben....der ganze Mist hat u.a. auch noch die nette Konsequenz, dass Verstöße dagegen u.U. dazuführen, dass man die "Zuverlässigkeit" verliert und damit sein Studium an den Nagel hängen kann....


bombjack

bombjack

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #3 am: 06. April 2016, 12:04:04 »
Für diejenigen die es interessiert:


1.
Zitat
Sweden presented its proposal to add magnesium nitrate hexahydrate (CAS RN 13446-18-9) to Annex II. The main use of this substance is in the form of fertilisers, by professionals. Other known uses by the public are for making ceramics and in printing, but the impact on the supply chain and consumers is expected to be low.
There were no major objections to the proposed amendment, but the ensuing discussion extended to other nitrates, including calcium nitrate tetrahydrate, and to nitrogenous fertilisers as a whole:
 Two alternative measures were also discussed, which would consist in (a) adding 'fertilizers with nitrogen content from nitrate equal or higher than 8 % by weight' or (b) adding 'nitrogenous (solid and liquid) fertilizers with nitrogen (N) content equal or higher than 3% by weight', both as a group of substances, to Annex II. These two alternative measures have already been discussed in previous SCP meetings1 without reaching consensus. DG HOME will check whether groups of substances, as opposed to individual substances, can be the subject of delegated acts.
 Participants also noted that the inclusion of calcium nitrate in Annex II, as opposed to including calcium nitrate tetrahydrate, could be regarded as an error, since the tetrahydrate is the form used for fertilizers. DG HOME will check whether the CAS number could be changed as a correction.
In addition, some participants noted that, ideally, all hydrate forms of all the listed nitrate salts should be covered in the Regulation's scope, since chemical conversions between them are in principle possible.

2.
Zitat
The Netherlands presented its proposal to add the following metal powders to Annex II:
 Aluminium and alloys thereof with a particle size less than 200 μm (CAS RN 7429-90-5) [in concentration of 70 % w/w or higher]
 Magnesium and alloys thereof with a particle size less than 200 μm (CAS RN 7439-95-4) [in concentration of 70 % w/w or higher]
 Magnalium and alloys thereof with a particle size less than 200 μm (CAS RN 7429-90-5, 7439-95-4) [in concentration of 70 % w/w or higher]
In the ensuing discussion, Denmark noted that it already restricts the marketing and use of metal powders (over 70 % w/w) and that it has not experienced any problems in doing so. The main consumer products identified were some types of paints and pyrotechnic articles. The latter articles are however explicitly exempted from the scope of the Regulation3.
There were no objections to the proposed amendment, but some suggested that magnalium, being itself an alloy of the other two substances, should not be added to Annex II.

vgl. u.a. auch https://www.wko.at/Content.Node/Interessenvertretung/Umwelt-und-Energie/-Positionen-/Vorschlag-Metallpulver.pdf

3.
Zitat
3) Substances proposed for addition into Annex I
The United Kingdom presented its proposal to transfer Sulphuric acid (in concentration of 40 % w/w or higher) into Annex I. This amendment can only be introduced via the adoption by the Commission of a legislative proposal. The main consumer products identified were some drain cleaner products in niche markets where the number of sales are very low.
In the ensuing discussion, Denmark and Sweden noted that they already restrict sulphuric acid over specific concentrations, and that they have not experienced any problems in doing so.
Sulphuric acid is scheduled under the Drug Precursors Regulation. It is subject to the reporting of suspicious transactions in that context, to export authorisations to third countries in some instances, and to a registration requirement also in some instances4.
DG HOME

http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=21879&no=1
http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupDetailDoc&id=22208&no=2


Okay....Metallpulver wären nur Al und Mg bzw. die Legierung zwischen Mg und Al....dafür hat es aber der Punkt 3. in sich...Annex I ist nämlich der Verbotsanhang...und damit wäre 96% Schwefelsäure für Privatpersonen tabu....und wer meint das Ende der Fahnenstange ist erreicht der sollte sich das Teil mal durchlesen:

Zitat
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7654
 18. Wahlperiode 24.02.2016
 Antrag der Abgeordneten Irene Mihalic, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Peter Meiwald, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
 
Abgabe von anschlagsfähigen Ausgangsstoffen beschränken
 Der Bundestag wolle beschließen:
 I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
 Die Bedrohung durch politisch motivierte Anschläge geht zunehmend auch von radikalisierten
 Einzeltätern aus, die zur Durchführung ihrer Taten Unterstützung durch
 bewusst wenig institutionalisierte, fluide Netzwerke erhalten. Diesen Gefahren zu
 begegnen ist eine große Herausforderung für die deutsche Innenpolitik.
 II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
 1. die Durchführungsrechtsetzung zur Verordnung (EU) Nr. 98/2013 möglichst
 bald vorzulegen und dabei im Sinne einer einheitlichen Regelung für die Abgabe
 möglicher Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an Endverbraucher zum Zweck
 der Konkretisierung möglicher Anhaltspunkte einer unerlaubten Weiterveräußerung
 oder der Verwendung zur Identifizierung verdächtiger Transaktion konkrete
 Höchstabgabemengen zu definieren;
 2. die vom Bundeskriminalamt als Teil der überarbeiteten Handlungsempfehlungen
 herausgegebene Übersicht zu möglichen Verdachtskriterien (veröffentlicht
 als Anlage zur Bundestagsdrucksache 18/5968) insbesondere unter Berücksichtigung
 der verschiedenen Vertriebswege schnellstmöglich zu überarbeiten und
 dabei die als verdächtig zu qualifizierenden Umstände unter Berücksichtigung
 der typischen Abgabesituationen des jeweiligen Vertriebenen und in Abgrenzung
 vom jeweils Üblichen neu zu bestimmen.
 Berlin, den 23. Februar 2016
 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
 Drucksache 18/7654 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 Begründung
 Zahlreiche Anschläge der letzten Jahre wurden mit selbst hergestellten Explosivstoffen verübt, die aus frei verkäuflichen
 Ausgangsstoffen hergestellt worden waren. Zuletzt wurde ein Fall in Oberursel bekannt, bei dem
 zwei mutmaßliche Islamisten eine für den Bau einer Rohrbombe ausreichende Menge Wasserstoffperoxid in
 einem Baumarkt erworben haben. Gleichzeitig gehen staatliche Stellen weiterhin von einer erhöhten Terrorgefahr
 durch Einzeltäter oder Kleingruppen aus, die aus fremdenfeindlichen Motiven ähnliche Anschläge verüben.
 So hat das Bundeskriminalamt allein im Jahr 2015 insgesamt 16 Anschläge mit Sprengstoff gegen Flüchtlingsunterkünfte
 verzeichnet.
 Daher gibt es gute Gründe anzunehmen, dass die bestehenden Bestimmungen, die neben Abgabeverboten und
 Konzentrationsbeschränkungen insbesondere ein spezielles Meldewesen vorsehen, nicht ausreichen, um entsprechende
 Taten zu verhindern oder hinreichend zu erschweren. Daher muss insbesondere die Wirksamkeit
 der entsprechenden Vorschriften der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher
 Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung
 – ChemVerbotsV) und der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von
 Ausgangsstoffen für Explosivstoffe kritisch hinterfragt werden. Denn wie bei der Verfügbarkeit privater
 Schusswaffen ist die Beschränkung des Zugangs zu möglichen Explosivstoffen letztlich ein notwendiger Bestandteil
 jeder erfolgreichen Strategie zur Verbrechensprävention.
 Dabei ließe sich das Schutzniveau bereits erheblich verbessern, wenn für geeignete Stoffe, die an Endverbraucher
 abgegeben werden können, zum Zweck der Konkretisierung möglicher Anhaltspunkte einer unerlaubten
 Weiterveräußerung oder Verwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a. E. ChemVerbotsV) konkrete Höchstabgabemengen
 definiert würden. Denn anderenfalls gibt es faktisch kaum geeignete Kriterien, die dem Verkaufspersonal beispielsweise
 in Baumärkten erlauben würden, verdächtige Transaktionen hinreichend zuverlässig zu identifizieren.
 Jedenfalls bestehen hinsichtlich der praktischen Wirksamkeit der vom Bundeskriminalamt als Teil der
 überarbeiteten Handlungsempfehlungen herausgegebenen Übersicht zu möglichen Verdachtskriterien (veröffentlicht
 als Anlage zur Bundestagsdrucksache 18/5968) erhebliche Bedenken.
 Eine solche Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen ist auch rechtlich zulässig, zumal, wenn die Festsetzung
 der Höchstabgabemengen auf wissenschaftlich fundierten kriminalistischen Erkenntnissen beruht, da so
 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso wie das berechtigte wirtschaftliche Interesse an der ordnungsgemäßen
 Verwendung entsprechender Ausgangsstoffe gewahrt werden. Eine entsprechende Festsetzung setzt jedoch
 polizeiliches Wissen voraus, das nicht aus allgemein zugänglichen Quellen erschlossen werden kann. Daher
 ist es Aufgabe des Bundesinnenministeriums, hier mit entsprechender Expertise geeignete Grenzwerte vorzuschlagen.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/076/1807654.pdf

Meine Meinung:
 Mal abgesehen davon dass jeder der sich nur ein wenig damit beschäftigt unzählige Wege kennt, den Mist zu umgehen bzw. andere Wege beschreitet (es reichen Kochsalz, Wasser und Strom plus eine Prise Puderzucker, wenn nötig), die eigentlich betroffene Klientel (Terrorismus) sich um die Verordnung nichts scheißt und diese andere Wege haben, greift das inzwischen massivst in meine persönliche Freiheit ein...wie  von mir schon angemerkt: ich ätze Metalle, darunter auch Kupfer... vgl.

* kupfer.jpg (188.71 KB . 452x600 - angeschaut 1351 Mal)
für das brauche ich Salpetersäure mit weit mehr als 10%. Ich mache selber Photographische Emulsionen usw. dazu brauche ich auch Silbernitrat, was ich mir u.a. selber herstelle, weil ansonsten zu teuer...dazu wird eben auch wieder Salpetersäure gebraucht...ferner mache ich Leuchtversuche (Show-Experimente) wo ich Wasserstoffperoxid mit min. 50% einsetze. Die Versuche sind legal und im Rahmen der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre auch legitim d.h. man darf sie machen...mit welchem Recht greift so eine Kommission massivst in die persönlichen Freiheiten seiner Bürger ein und zwar mit Totalverboten?
 Auf der anderen Seite wird argumentiert, dass wie mehr Nachwuchs in den naturwissenschaftlichen Fächern brauchen und zudem nach den Anschlägen von Paris/Brüssel, dass wir nicht unser Leben ändern sollen und Freiheiten aufgeben, weil sonst die Arschlöcher gewonnen hätten und nun kommt dann von einer anonymen geheimen* Kommission so etwas....Gängelung hoch drei ohne Sinn und Verstand...würden da Genehmigungen vorgesehen sein, so wie im ursprünglichen Entwurf Art 4 Abs. 2 vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:039:0001:0011:de:PDF vorgeschlagen, könnte man sich damit noch anfreunden...schließlich ist der Einsatz für einen legalen Zweck, so aber ist es meiner Meinung nach Bevormundung....

 *= man beachte wie oft da von "confidential" und Co. die Rede ist..schaut so eine transparente Gesetzgebung im Sinne der Demokratie aus, die ja den Zweck hat, dass ich der Bürger daran beteiligen kann und nicht ala "friss oder stirb" gezwungen wird die Ergüsse dieser und anderer Kommissionen einfach hinzunehmen, weil ein Bürokrat oder Kommissionsmitglied es einfach so entscheidet?


 In eigener Sache:

 Wer sich für mehr interessiert u.a. noch diverse Hintergrundinformationen haben möchte und vielleicht auch Ideen hat wie man den Mist noch ein wenig abmildern kann*, sei herzlich eingeladen sich hier https://ivntforum.phoerauf.de/ zu registrieren und sich an mich zu wenden udos[das ad Zeichen]hawaii.edu oder per PM mit Name und/oder** Pseudo, damit ich ihn freischalten kann.

 *= Auch wenn die Aussicht auf Erfolg minimal ist, wer es nicht versucht hat schon verloren und wer meint sich verstecken zu können, dürfte über kurz oder lang nicht gerade sanft erwachen; ich sag nur Schwefelsäure und "Who is next?".

 **= Bei der Angabe nur eines Pseudos behalte ich mir das Recht vor zu entscheiden ob der User freigeschaltet wird, gilt eingeschränkt auch für jemand der Name und Pseudo angibt...Grund ist ganz einfach: Aus VC weiß ich, dass dort behördliche Mitleser vorhanden waren und die will ich dort nicht haben....

bombjack

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #4 am: 08. April 2016, 21:19:11 »
Die Leute in NL werden anscheinend ebenfalls so richtig beglückt:

http://www.sciencemadness.org/talk/viewthread.php?tid=23212&page=7#pid444708


Hätte mich auch gewundert wenn da nichts passiert wäre....

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #5 am: 14. Mai 2016, 11:24:43 »
Ich vertsehe nur immernoch nicht wie das ganze Bestraft werden soll. Da es auf Bundesebene noch keine Gesetze dafür gibt. Besonders interessant ist es bei der Thematik von Wasserstoffperoxid, kein Verkauf von 30%iger an Privatpersonen. Jäger brauchen es um zum Beispiel Knochen zu bleichen die dürfen keines mehr kaufen (meist in Apotheken in denen Sie jahrelang vertrauenswürdige Kunden sind), aber der jenige der seinen Teich damit reinigen will der bekommt es im Baumarkt schon???

Wo stehen diese Ausnahmen? Darf der Modellbauer jetzt auch sein reines Nitromethan kaufen?
Und welche Sanktion bekommt die Apotheke wenn sie doch dem Stammkunden das H2O2 verkauft?
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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #6 am: 14. Mai 2016, 11:51:44 »

 ja für Studenten der Chemie und anderer Naturwissenschaften die sich privat für diese Themen auch interessieren und das auch praktisch ausleben....der ganze Mist hat u.a. auch noch die nette Konsequenz, dass Verstöße dagegen u.U. dazuführen, dass man die "Zuverlässigkeit" verliert und damit sein Studium an den Nagel hängen kann....


bombjack

Die ganzen Gesetze bestimmen doch den Handel und das Inverkehrbringen von diesen Stoffen somit sollte doch die Privatperson die diesen Stoff verwendet und nicht weitergibt davon nicht betroffen sein oder versteh ich das falsch?
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dawt

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #7 am: 14. Mai 2016, 12:24:54 »
Die ganzen Gesetze bestimmen doch den Handel und das Inverkehrbringen von diesen Stoffen somit sollte doch die Privatperson die diesen Stoff verwendet und nicht weitergibt davon nicht betroffen sein oder versteh ich das falsch?

Ich zitiere Artikel 4 Absatz 1 der VO (EU) 98/2013:
Zitat
Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe dürfen weder
Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt noch von diesen
eingeführt, besessen oder verwendet werden.

Aber ehrlich, ich blicke da auch vorne und hinten nicht mehr durch. So weit ich sehen kann sind bis heute keine Strafvorschriften definiert worden - ich schätze das kommt mit der für 2018 angekündigten Durchführungsrechtsetzung. Ich finde auch immer noch 53 % HNO3 auf eBay gegen EVE, wobei die VO (EU) 98/2013 in Artikel 4 Absatz 3 den Mitgliedsstaaten eine Ausnahme von maximal 10 % erlaubt?! Laut Bundesapothekerkammer gilt hier nicht mal eine Ausnahme, sondern entsprechend der Anhänge der VO (EU) 98/2013 ein Abgabeverbot für Salpetersäure >3 % an Privatpersonen.
« Letzte Änderung: 14. Mai 2016, 12:46:15 von dawt »

bombjack

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #8 am: 19. Februar 2017, 08:06:42 »
Zitat
Deckel für H2O2, Sperre für KMnO4

Berlin - Arzneimittel, Medizinprodukte, Gefahrstoffe und Chemikalien – Apotheken müssen bei der Abgabe viele Vorschriften beachten. Seit 27. Januar ist die neue Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Kraft. Für die Apotheken gibt es folgende Änderungen.

 Keine Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösung über 12 Prozent:
Künftig gibt es in der Anlage 2 keine Ausnahmebeschränkung mehr für das Inverkehrbringen von Wasserstoffperoxid-Lösung. Privatpersonen können somit die Flüssigkeit nur noch bis maximal 12 Prozent erhalten. Betroffen sind auch Stoffgemische, hier gilt ebenso 12 Prozent als Höchstgrenze.

[...]

Übergangsfrist für vier Stoffe:
Kaliumpermanganat, Kaliumnitrat, Ammoniumnitrat und Natriumnitrat, die ebenfalls zur Herstellung von Sprengstoffen missbräuchlich verwendet werden können, werden noch übergangsweise bis zum 31. Dezember 2018 in der Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführt sein. Bis dahin sind für die Abgabe Identitätsfeststellung und Dokumentation zwingend notwendig. Danach gilt EU-Recht, das keine Abgabe an Endverbraucher vorsieht.

Für CMR-Stoffe gilt bereits heute ein grundsätzliches Abgabeverbot: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffen der Kategorie 1A und 1B mit den H-Sätzen H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df dürfen nicht an private Verwender verkauft werden. Keine Regelungen gibt es zur Abgabe von CMR-Verdachtsstoffen mit den H-Sätzen H341, H351, H361+ Buchstaben.

Für Gefahrstoffe mit dem Piktogramm GHS03, Flamme über Kreis und GHS02, Flamme mit dem H-Sätzen H224, H241 oder H242 ist eine Abgabe ohne Dokumentation möglich.

http://m.apotheke-adhoc.de/nachrichten/nachricht-detail/neue-chemikalienverbotsverordnung-chemverbotsv-sachkundenachweis-wasserstoffperoxid/?L=&cHash=bba489fbb086d597236180ac0dc1c880


Die ChemVV wurde geändert:
https://www.gesetze-im-internet.de/chemverbotsv_2017/
und damit sind die Ausnahmeregelungen vgl. http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/library/document/142117,4  wgegefallen und es gilt anscheinend die EU-Verordnung mit ihren Grenzwerten.


Strafvorschriften:
Schau mal in den §27 Abs. 1 Nr. 3 des ChemG https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/__27.html  Könnte das u.U. ausreichen? Werde aus dem Schachtelsatz nicht schlau....

bombjack
« Letzte Änderung: 19. Februar 2017, 15:49:12 von bombjack »

lab-equip

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #9 am: 21. Februar 2017, 16:39:44 »
Ist doch ganz in Ordnung hätte schlimmer kommen können.

Was ich aber nicht verstehe ist was jetzt mit den Ausgangsstoffen für Explosivstoffe wie z.B. MeNO2 die werden ja gar nicht berücksichtigt und wenn doch gehört dieses Beispiel dann zu Paragraph 5 Abschitt 4 Satz 8?
NEIN, Nitriersäure gehört nicht in den organischen Sonderabfall!
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synthon

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #10 am: 21. Februar 2017, 17:07:00 »
Seltsame Zeiten. Alles wird immer strikter, immer kontrollierter, immer mehr Papierkrieg und ein Bürokrat versucht, den anderen Bürokraten in Regulationen zu übertreffen. Irgendwann regulieren wir uns zu Tode, aber selbst dann werden die Bürokraten nicht zufrieden sein. Weiter  so.  :-[

lab-equip

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #11 am: 21. Februar 2017, 18:11:45 »
Tatsächlich ist es doch so das wenn jemand Chemikalien für einen gerechtfertigten Verwendungszweck benötigt wird er diese auch bekommen. Was ist denn schon dabei einen Zettel auszufüllen und eine Versuchsvorschrift vorzuzeigen.

Das Gesetz betrifft ja Endverbraucher nur beiläufig.
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bombjack

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #12 am: 22. Februar 2017, 10:47:54 »
Das Gesetz betrifft ja Endverbraucher nur beiläufig.


Wirklich?

Ich glaube net:

Regelungen für Österreich:

a)
Zitat
Regelungsbereich

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist                              

1.   
die nähere Festlegung eines Registrierungssystems für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1;

2.   
die Festlegung der genaueren Ausführung der gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgeschriebenen Kennzeichnung.



Registrierungssystem

§ 2. (1) Abweichend von den Verboten gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dürfen                              

1.   
Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%,

2.   
Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew% und

3.   
Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen über 3 Gew% bis einschließlich 10 Gew%

Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Abs. 2 registriert.

Ist eine Registrierung der Transaktion erfolgt, ist dem Mitglied der Allgemeinheit der zur Registrierung gehörige Kassabeleg auszuhändigen, der zumindest den Namen des Wirtschaftsteilnehmers enthält, der die Registrierung vorgenommen hat. Der Wirtschaftsteilnehmer hat bei der Abgabe das Mitglied der Allgemeinheit zu informieren, dass die Aufbewahrung dieses Kassabelegs dem Nachweis für die erfolgte Registrierung der Transaktion dient.


(2) Wirtschaftsteilnehmer, die die in Abs. 1 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Abs. 1 nach den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.

(3) Vor dem Verbringen (Art. 3 Z 5) eines gemäß Abs. 1 der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Daten zu melden.

(4) Bei der Führung des Registers gemäß Abs. 2 haben die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen des § 10 Abs. 2 des ChemG 1996 zu erfüllen. Sofern die Daten elektronisch gespeichert werden, sind die Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 einzuhalten.


Kennzeichnung

§ 3. Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 3 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Art. 5 wie folgt gekennzeichnet sind: „Erwerb, Besitz oder Verwendung durch private Endverbraucher ist gesetzlich eingeschränkt“.


Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gemäß § 10 Abs. 1 des ChemG 1996 festgelegt.

(3) Den in der Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009097


Klartext: In Österreich werden für Privatpersonen keine Genehmigungen ausgestellt die für höhere Konzentrationen gelten, als wie sie im Anhang I der 98/2013 genannt werden plus den in der 98/2013 formulierten Ausnahmen bei Salpetersäure (10%) und Wasserstoffperoxid (35%) und Nitromethan (40%)


b)
Zitat
VI. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 71. (1) Wer
[....]
35.   
als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,

36.   
als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,

37.   
als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,

38.   
als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,

[...]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011071

Besitz und Verwendung VERBOTEN...und der Versuch ist strafbar und damit gilt das ganze juristische Minenfeld der Tatvorbereitung z.B. wenn Kaliumnitrat und Schwefelsäure vorhanden ist und man eine Anleitung hat wie aus dem Salpetersäure zu destillieren ist, plus der Glasgeräte...inwiefern würde das reichen, jemanden einen Versuch zu unterstellen bzw. ab wann ist so etwas ein strafbarer Versuch?

bombjack

dawt

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #13 am: 28. Februar 2020, 16:41:05 »
Wo das Forum wieder online ist, kann ich auch mal diesen Thread wiederbeleben... Es steht nämlich wieder eine Gesetzesverschärfung an, die den geneigten Heimchemiker bedeutsam einschränken wird.

Die oben erwähnte VO (EU) Nr. 98/2013 tritt zum 31.01.2021 außer Kraft und wird durch die VO (EU) 2019/1148 ersetzt. Eine Kurzzusammenfassung findet sich hier.

Was besonders weh tut: Verkauf, Besitz und Verwendung von Schwefelsäure > 15 % wird verboten (Für Lösungen bis 40 % dürfen die Einzelstaaten Genehmigungen verteilen, Deutschland hat aber kein entsprechendes Genehmigungsverfahren). Es wird eine 12-monatige Übergangsfrist geben, während der der Besitz legal bleibt.

Als Grund wird angeführt, dass in den letzten Jahren mehrere bei Terroranschlägen verwendete Bomben u. a. mit Schwefelsäure hergestellt wurden. Ich denke hier ist allen klar, dass Schwefelsäure alleine dafür nicht reicht, sondern bspw. auch Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid benutzt wurden. Beides Stoffe, die bereits unter die alte VO von 2013 fielen. Und weil das bisherige Verbot offensichtlich versagt hat ... Müssen noch mehr zwecklose Verbote her?  :-[ Was soll's, plötzlich tun sich eine ganze Menge neuer Experimente bzgl. der Substitution von Schwefelsäure auf.

Zur Strafbarkeit: Hat schon irgendwer was zu Sanktionen erfahren können? Greift der oben erwähnte Paragraf aus dem ChemG?
« Letzte Änderung: 28. Februar 2020, 16:45:26 von dawt »

PlanetScience

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Re: Gesetzesänderungen
« Antwort #14 am: 01. März 2020, 12:41:19 »
Als Grund wird angeführt, dass in den letzten Jahren mehrere bei Terroranschlägen verwendete Bomben u. a. mit Schwefelsäure hergestellt wurden. Ich denke hier ist allen klar, dass Schwefelsäure alleine dafür nicht reicht, sondern bspw. auch Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid benutzt wurden. Beides Stoffe, die bereits unter die alte VO von 2013 fielen. Und weil das bisherige Verbot offensichtlich versagt hat ... Müssen noch mehr zwecklose Verbote her?  :-[

Schön gesagt. Wenn ein Medikament nicht wirkt, muss wohl nur die Dosis erhöht werden! Diese Entwicklung ist mehr als traurig.

Was Sanktionen angeht kann ich nichts weiter sagen. Ich habe nur einen Fall aus den Nachrichten in Erinnerung, bei dem Besitzer von Wasserstoffperoxid längere Zeit in Untersuchungshaft verbracht haben. Dort wurde allerdings auch ein Gegenstand gefunden, der als "Rohrbombe" bezeichnet wurde. Meine Befürchtung ist aber, dass man auch schon alleine durch den Besitz von H2O2 im Gefängnis landen kann, je nachdem, wer die Sache bearbeitet.
Mein PGP-Schlüssel; Fingerprint: 7FAF A6DF 2554 B333 E87A 88A9 259F E617 B7F7 ED6E