Um das mal von fachlicher Seite her zusammenzufassen:
Rohstoffe sind
nie verschreibungspflichtig.
Selbst klassische Wirkstoffe wie Penicillin oder Cortison oder ähnlich sind als Reinsubstanzen lediglich
Gefahrstoffe und unterliegen den entsprechenden Rechtsvorschriften.
Das Arzneimittelrecht greift
nur bei Arzneimitteln, und zu diesen werden Rohstoffe erst dann, wenn ein Apotheker sie im Auftrag des Kunden (bei nicht verschreibungspflichtigen) oder Arztes zu einem Arzneimittel, das Krankheiten heilt/lindert/verhütet oder diagnostisch wirkt, verarbeitet.
Das Verarbeiten kann allein schon das Etikettieren mit einer Dosierung sein.
Wenn man sich aber z.B. ne Dose KCl kauft mit der Absicht, das gegen Kaliummangel einzunehmen, wird auch ein Arzneimittel draus. Die Zweckbestimmung entscheidet letztendlich, welche Rechtsvorschriften gültig sind.
Einer Abgabe von Gefahrstoffen steht höchstens das Unwissen des Abgebenden wie im Beispiel von Gaswaschflasche oder natürlich das Fehlen von Voraussetzungen beim Abnehmer entgegen.
Kleiner Schwank am Rande:
Eine langjährig tätige Apothekerin erkundigte sich bei einem Rezepturexperten aufgrund eines Rezepturarzneimittels, das Dimethylsulfoxid als Bestandteil enthält, was sie tun solle: Die Mengenangabe des Arztes sei in Gramm, aber Dimethylsulfoxid sei ja nun eine Flüssigkeit - ob man das über die Dichte umrechnen müsse?
Die Empfehlung des um Rat gefragten lautete schlussendlich, eine Wasserwaage zu verwenden